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Sales contracts are often supplemented with guarantees formulated by manufacturers of the products. The sales promotion aspect of manufacturers' guarantees has been examined under European competition law. Objective application of qualitative criteria in the selection of distributors, such as willingness to provide a guarantee in the line of the manufacturer's guarantee, has been considered not to fall within the scope of Article 85(1) of the EEC Treaty. When the overall effect of a selective distribution system, based on other than qualitative criteria, is evaluated under Article 85(3) the benefit guarantees bring for consumers may be taken into consideration. The requirements guarantee terms themselves should fulfil in order not to infringe Article 85(1) were determined by the Commission in the Zanussi case. Such clauses in manufacturers' guarantees were considered prohibited which discriminated against products which had been purchased or used outside the territory of the distributor performing the guarantee service. These clauses were considered to promote insulation of markets within the Community.
Herstellergarantien und europäisches Wettbewerbsrecht
Zusammenfassung Kaufverträge werden häufig von Herstellergarantien begleitet. Durch solche Garantien versuchen die Hersteller, den Absatz ihrer Produkte zu fördern, aber auch ihre eigene Haftung und die der Weiterverkäufer zu beschränken oder weiterzugeben. Die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages finden nur auf den erstgenannten Zweck von Herstellergarantien Anwendung. Die Gültigkeit von Gewährleistungsausschlußklauseln bestimmt sich dagegen wegen der langsamen Entwicklung einer gemeinschaftlichen Verbraucherpolitik ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten.Entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt die Anwendung objektiver Qualitätskriterien bei der Selektion von Weiterverkäufern in der Vertriebskette des Herstellers nicht unter den Verbotstatbestand des Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages. Dazu gehört die Bereitschaft der Wiederverkäufer, die Garantie des Herstellers einzulösen. Der Vorteil, den ein Garantiedienst für den Verbraucher bringt, findet weiterhin dann Berücksichtigung, wenn andere als objektive Kriterien für die Rechtfertigung eines selektiven Vertriebssystems herangezogen werden und damit der Freistellungstatbestand des Art. 85 Abs. 3 gegeben sein kann. Die Anforderungen an die Vereinbarkeit einer Herstellergarantie gem. Art. 85 Abs. 1 sind von der Kommission in dem Zanussi-Fall entwickelt worden. Eine solche Garantie darf nicht zur Marktaufteilung innerhalb der EG führen. Deshalb sind Klauseln in den selektiven Vertriebssystemen unwirksam, die solche Produkte benachteiligen, die außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereiches des Wiederverkäufers oder Importeurs erworben worden sind. Da jedoch die Zanussi-Entscheidung ausschließlich nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien ergangen ist, kann sie nicht alle Fragen für die Zulässigkeit einzelner Klauseln in Herstellergarantien beantworten. Die mitgliedstaatlichen Verbraucherschutzgesetze — ggf. auch Kartellgesetze, die andere Ziele als die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages verfolgen, können deshalb Garantieklauseln auch dann angreifbar machen, wenn sie den Standards der Zanussi-Entscheidung nach Art. 85 Abs. 1 entsprechen.


Tiina Astola is a Legal Counsel at the Finnish Foreign Trade Association. Her address is Perämiehenkatu 15 B 26, 00150 Helsinki 15, Finland.  相似文献   
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