Abstract: | Abstract Zufolge des Gesetzes über Volksrentenversicberung vom 28. Juni 1935 — das das Gesetz tiber allgemeine Rentenversicherung vom 30. Juni 1913 ersetzte — erhält jeder schwedische Staatsangehörige im Alter von 67 J abren oder bei vorheriger dauernder Arbeitsunfähigkeit Anspruch teils auf eine Grundrente, deren Höbe nur von den von einem jeden entrichteten Rentenprämien abhängig ist, teils auf eine Zusatzrente, die u. a von dem auf besondere Weise abgeschätzten Jahreseinkommen eines jeden abhängig ist. |